


RA-MICRO & beA
Den jeweils aktuellen Stand finden Sie immer in der RA-MICRO Online Hilfe --> Informationen zur Integration der beA-Schnittstelle.
In Zusammenhang mit dem beA ist es wichtig, sich mit den grundlegenden Funktionen dieses Workflows auseinanderzusetzen.
Dabei geht es um die Aufnahme eingescannter Dokumente und elektronisch empfangener Faxe, den automatischen Import Ihrer eMails sowie automatisierten Im- und Export Ihrer eMails über die Funktion E-Brief in RA-MICRO. Letzteres vereinfacht schon lange die Kommunikation an die Rechtsschutzversicherungen.
Unter RA-MICRO Seminare finden Sie das Seminar-Angebot auch zum E-Workflow & beA.
Sie benötigen durch die Nutzungspflicht des beA immer zunehmender Ihre Dokumente in elektronischer Form und damit den RA-MICRO E-Workflow!
Sie benötigen zunehmend eine permanet funktionierende Datensicherung!
RA-MICRO - Aktuelle Information zur beA-Nutzung vom 30.10.2017
Für diejenigen, die das beA aktiv zur Übertragung von Schriftsätzen an Gerichten oder Kollegen bereits heute schon nutzen möchten, hat RA-MICRO bereits seit 2017 eine Import- und Exportfunktion zur Verfügung gestellt.
Mit Kundeninformation vom 30.10.2017 wird die Jahresversion 2018 von RA-MICRO die den Softwareherstellern von der BRAK zur Verfügung gestellte beA-Schnittstellensoftware enthalten.
Diese ermöglicht das automatisierte Senden und Empfangen von elektronischen Dokumenten über das beA aus der RA-MICRO Kanzleisoftware.
Dabei werden:
- Der RA-MICRO E-Workflow um die automatisierte Programmfunktion zum Senden und Empfangen von beA-Nachrichten über die BRAK-Schnittstelle erweitert
- Es wird einen automatischen beA-Empfang in den E-Postfächern geben;
diesen auch mit optionaler Durchleitung an die E-Anwaltspostfächer in einem RA-MICRO Benutzer- Postkorb - Das beA-Senden wird in die Word-Schnittstelle aufgenommen.
- Der RA-MICRO E-Brief wird eine beA-Senden-Funktion enthalten.
- Das RA-MICRO Adressfenster wird um die beA-Adressdaten erweitert
- Die aktuelle oben genannte Import- und Exportfunktion bleibt parallel dazu erhalten/bestehen.
Das beA (besondere elektronische Anwaltspostfach) wird zur passiven Nutzungspflicht ab 01.01.2018.
Es beginnt damit die Stufe 2 nach dem ERV-Gesetz, d.h. die Nutzungspflicht für eingehende Nachrichten (= Empfangsbereitschaft, s. auch § 31a I 1 BRAO).
Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung besteht derzeit noch nicht. Der Gesetzgeber hat jedoch die Bundesrechtsanwaltskammer in § 31a BRAO beauftragt, für jeden zugelassenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit einzurichten. Ausnahmen sind nicht vorgesehen, auch nicht aus Altersgründen oder aufgrund der Art oder des Umfangs der Tätigkeit.
Die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (BGBl. I 2016, 2167) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (RAVPV) sieht in § 31 eine Übergangszeit bis zum 31.12.2017 für Zustellungen und sonstige Nachrichten an das beA vor. In dieser Übergangszeit soll nach den Regelungen der Verordnung der Postfachinhaber Zustellungen und sonstige Nachrichten nur mit seinem Einverständnis gegen sich gelten lassen müssen.
Nach § 31 RAVPV ist vorgesehen, dass die Bereitschaft zur Nutzung des beA gegenüber dem Kommunikationspartner oder allgemein auf verschiedenen Wegen zum Ausdruck gebracht werden kann, z.B. durch einen Hinweis auf dem Briefkopf oder auf der Internetseite oder durch aktive Nutzung des beA. Reine Testnachrichten ohne Verfahrensbezug sollen nicht als Erklärung der Bereitschaft zum Empfang über das beA gelten. Nicht vorgesehen hingegen ist eine Mitteilung gegenüber den Rechtsanwaltskammern oder gegenüber der BRAK.
Zum 01.01.2018 wird aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie (v. 12.05.2017, BGBl. I 1121; Pressemitteilung Nr. 3 v. 24.03.2017) zudem folgender Absatz 6 in § 31a BRAO eingefügt und damit eine gesetzliche Regelung zur sogenannten passiven Nutzungspflicht geschaffen werden: Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.
s. auch http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/a-grundlegende-fragen/
Bestellung der beA-Karten:
https://bea.bnotk.de/elektronischer-rechtsverkehr-mit-dem-beA.html
Bei technischer Unterstützung zu allen Themen rund um das beA und RA-MICRO verwenden Sie bitte das Kontaktformular.
- Beantragung beA-Karte, Signaturkarte (Nachladesignatur) und Mitarbeiterkarten
- Signaturkartenanwendung proNext
- beA-Postfach Installation (Security Client), Registrierung, Anmeldung
- beA-Postfach Nachrichtenfenster und Einrichtungsfenster
- Mitarbeiterkartenverwaltung, Rechteverwaltung
- RA-MICRO-Schnittstelle zu beA
- Nachrichtenerstellung im RA-MICRO und Versand über beA
- Nachrichtenempfang im beA und speichern in E-Akte im RA-MICRO
Voraussetzung für den Zugriff auf das beA ist, dass der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin eine beA-Karte (zuvor über https://bea.bnotk.de/ bestellt hat) und einen Kartenleser besitzt und die sogenannte Erstregistrierung am Postfach vornimmt.
(Das beA ist am 28. November 2016 in Betrieb genommen worden und kann seitdem verwendet werden.
Die Webanwendung ist über https://www.bea-brak.de/ erreichbar.)