beA-Sondernewsletter 2/2024 v. 21.2.2024 - neue beA-Version 3.25

in den frühen Morgenstunden des 22.2.2024 wird die beA-Version 3.25 veröffentlichen, mit der wir Ihnen die erste Ausbaustufe der mobilen beA-App bereitstellen werden. Die mobile beA-App wird im Laufe des 22.2.2024 in den App Stores für iOS und Android zum Download zur Verfügung stehen.

Über die beA-App der BRAK können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihre mobilen Endgeräte auf ihr beA zugreifen. Für Mitarbeitende besteht diese Möglichkeit nicht.

Der Nutzungsumfang der beA-App ist in der ersten Ausbaustufe noch auf den rein lesenden Zugriff auf Nachrichten im Posteingangsordner Ihres beA beschränkt. Wir werden Ihnen in weiteren Ausbaustufen der beA-App weitere Funktionalitäten zur Verfügung stellen.

In dieser Ausgabe des beA-Sondernewsletters erläutern wir Ihnen die Einrichtung und Benutzung der beA-App.

Auszug aus dem beA-Sondernewsletter 2/2024 vom 21.2.2024

beA-Sondernewsletter 5/2023 v. 16.11.2023 - neue beA-Mitarbeitendenkarten

seit August 2023 tauscht die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer beA-Mitarbeitendenkarten gegen Karten der neuesten Generation. Bis Ende Oktober wurden bereits ca. 2.000 beA-Mitarbeitendenkarten getauscht. Zum Hintergrund und Ablauf des Tauschverfahrens berichteten wir in BRAK-Magazin 4/2023, 10 f.

Für einen Austausch erhalten Inhaberinnen und Inhaber von beA-Software-Zertifikaten ab dem 20.11.2023 die Möglichkeit, über das Kundenportal der Zertifizierungsstelle neue Zertifikate zu erstellen. Sofern Sie an einem oder mehreren Ihrer Software-Zertifikate keinen Bedarf mehr haben, können Sie das zugrundeliegende Vertragsverhältnis ebenfalls über Ihr Kundenportal kündigen.

Auszug aus dem beA-Sondernewsletter 5/2023 vom 16.11.2023

beA-Newsletter vom 31.10.2023 - neue beA-Version 3.22 am 02.11.2023

Am 02.11.2023 wird die BRAK voraussichtlich die neue beA-Version 3.22 in Betrieb nehmen.

Diese Version wird einige betriebliche Anpassungen sowie Fehlerbehebungen enthalten, über die wir Sie in dieser Ausgabe des beA-Newsletters informieren möchten.

Darüber hinaus berichtet der Newsletter über „Mein Justizpostfach“ und bitten Sie, die Erstregistrierung auch für Postfächer von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nicht aus dem Blick zu verlieren.

Auszug aus dem beA-Newsletter 8/2023 vom 31.10.2023

beA-Sondernewsletter 4/2023 v. 14.9.2023 - BRAK warnt vor Phishingmails

aktuell sind Phishingmails im Umlauf, die vorgeben, über den Eingang einer beA-Nachricht zu informieren. Die BRAK warnt davor und erläutert im Detail, wie man betrügerische Mails von echten beA-Benachrichtigungen unterscheidet.

In einer solchen E-Mail sollten Sie bitte keinesfalls die enthaltenen Links anklicken!

An folgenden Kriterien ist sicher erkennbar, ob eine erhaltene E-Mail-Benachrichtigung tatsächlich vom beA-System übermittelt wurde:

  • Der Betreff lautet "Eingang einer Nachricht" oder "Aufbewahrungsfrist für Nachrichten läuft ab".
  • Der Absender lautet "noreply@bea-brak.de".
  • Sie werden in der Nachricht selbst nicht mit Ihrem Namen angesprochen.
  • Der Text beinhaltet weder Informationen zur Wichtigkeit einer Nachricht noch fordert er zum kurzfristigen Abruf der Nachricht auf.

Auszug aus dem beA-Sondernewsletter 4/2023 vom 14.9.2023

beA-Sondernewsletter 3/2023 v. 22.8.2023 - neue beA-Version 3.20

voraussichtlich am 24.8.2023 werden wir die neue beA-Version 3.20 in Betrieb nehmen.

In dieser Ausgabe des beA-Newsletters erläutern wir Ihnen die Besonderheiten dieser Aktualisierung und stellen Ihnen eine Anleitung für die Aktualisierung der beA Client Security bereit.

Wesentlicher Bestandteil der beA-Version 3.20 ist eine Aktualisierung der Basiskomponente der beA Client Security von der Version 3.3 auf die Version 3.4. Im Rahmen dieser Aktualisierung wird die in der beA Client Security enthaltene Java-Version aktualisiert.

Die beA-Version 3.20 beinhaltet kein Update der Anwendungskomponente der beA Client Security, diese verbleibt somit in der Version 3.19.0.2.

Den Unterschied zwischen Basiskomponente und Anwendungskomponente erläutert der Wissensdatenbankartikel Aktuelle Versionen der beA-Komponenten im beA-Anwenderportal.

Auszug aus dem beA-Sondernewsletter 3/2023 vom 22.8.2023

beA-Newsletter vom 26.07.2023 - neue beA-Version 3.19 am 03.08.2023 mit neuem Design

Am 3.8.2023 wird voraussichtlich die neue beA-Version 3.19 veröffentlicht.

In dieser Ausgabe des beA-Newsletters erläutern wir Ihnen die wesentlichen Neuerungen und Änderungen in der beA-Webanwendung und geben einen Überblick über die behobenen Fehler.

Außerdem weisen wir auf eine aktuelle und für die Anwaltschaft sehr erfreuliche Entscheidung des BGH zur Ersatzeinreichung bei vorübergehenden technischen Störungen hin. Danach sind Prozessbevollmächtigte, die eine zulässige Ersatzeinreichung veranlasst haben, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen.

Mit der beA-Version 3.19 ist wiederum eine Aktualisierung der Anwendungskomponente der beA Client Security verbunden. Diese Aktualisierung der beA Client Security muss zwingend vorgenommen werden, um die beA-Webanwendung weiterhin nutzen zu können. Sie benötigen hierfür keine Administrator-Rechte. Dialoge führen Sie wie gewohnt durch die Aktualisierung.

Auszug aus dem beA-Newsletter 5/2023 vom 26.07.2023

Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 14/2023 - OLG Braunschweig: „Rechtsanwalt“ genügt nicht als einfache Signatur

Damit ein Dokument wirksam auf dem sogenannten sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht ist, müssen Anwältinnen und Anwälte es einfach signieren und aus ihrem eigenen Anwaltspostfach ans Gericht senden. Der bloße Schriftzug „Rechtsanwalt“ genügt dafür selbst bei einem Einzelanwalt nicht. Das hat das OLG Braunschweig in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.

Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 14/2023 vom 13.07.2023

beA-Newsletter vom 29.06.2023 - Identifizierung konkreter beA-Nachrichten

Im aktuellen Newsletter finden Sie Informationen wie Sie im Falle von technischen Störungen des elektronischen Rechtsverkehrs die Ersatzeinreichung vornehmen und versandte Nachrichten eindeutig identifizieren können.

Auszug aus dem beA-Newsletter 4/2023 vom 29.06.2023

beA-Newsletter vom 05.06.2023 - Hinterlegung weiterer Zugangsmittel

Im aktuellen Newsletter finden Sie Informationen zu den Inhalte der Version 3.18 der beA-Webanwendung vor. Diese neue Version wird voraussichtlich in der Nacht vom 7.6. auf den 8.6.2023 installiert werden. Sie steht Ihnen mit der Anmeldung am beA am 8.6.2023 zur Verfügung.

Auszug aus dem beA-Newsletter 3/2023 vom 05.06.2023

beA-Newsletter vom 15.03.2023 - Neue beA-Version 3.17 am 23.03.2023

Am 23.03.2023 wird die BRAK voraussichtlich die neue beA-Version 3.17 veröffentlichen.

Auszug aus dem beA-Newsletter 2/2023 vom 15.03.2023

RA-MICRO News 02/2023

Berufs- und Schulungspflicht zum beA

VON RA DR. STEFAN RINKE | 22.02.2023

Der BGH verlangt von Berufsträgern nicht nur selbst Kenntnisse im beA, sondern auch entsprechende Ein- und Anweisung für die Kanzleimitarbeiter.

Der BGH betonte bereits, dass die Anwaltschaft – mindestens seit der Einführung der aktiven beA-Nutzungspflicht – mit dem beA vertraut sein muss (BGH, Beschl. v. 17.11.22, Az. IX ZB 17/22). Im Zuge der letzten BRAO-Reform wurde zu dieser Entwicklung passend eingeführt, dass die anwaltliche Neuzulassung auch den Nachweis über „grundsätzliche Kenntnisse im Berufsrecht“ voraussetzt, vgl. § 43f BRAO. Nun hat der BGH nochmals nachgelegt und sieht im anwaltlichen Verantwortungsbereich auch die Ein- und Anweisung der Kanzleimitarbeiter in Bezug auf den richtigen Umgang mit dem beA.

Im konkreten Fall wurde die fehlende Empfangsbestätigung eines Antrags auf Fristverlängerung zur Berufungsbegründung übersehen und damit das Rechtsmittel aus der Hand gegeben. Nach den Ausführungen des BGH reicht eine pauschale Kontrollanweisung nicht aus. Der BGH führt vielmehr aus:

„Die die klägerischen Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA treffenden Sorgfaltspflichten entsprächen denen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Ein Rechtsanwalt, der fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht versende, habe unter anderem das zuständige Kanzleipersonal anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu kontrollieren sei. Darzulegen sei, wie diese Überprüfung im Rahmen der Kanzleiorganisation genau zu erfolgen habe. […] Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist [mit Verw. in der st. Rspr. des BGH, Anm. der Redaktion]. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren […] Der Rechtsanwalt muss dem Mitarbeiter vielmehr vorgeben, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss. […] Eine genaue Anweisung durch den Rechtsanwalt ist insbesondere erforderlich, um Verwechslungen der Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO mit dem Übermittlungsprotokoll […] zu vermeiden, dessen Vorliegen für die Ausgangskontrolle nicht genügt.“BGH, Beschl. v. 11.01.2023 – IV ZB 23/21, Rz. 8 - 17. (Bei der zuletzt zitierten Norm hat die Redaktion eine Korrektur vorgenommen, in den Entscheidungsgründen ist versehentlich § 130 ZPO genannt, hier gemeint ist aber § 130a ZPO)

Nach diesen Ausführungen obliegt es den Berufsträgern, den Kanzleimitarbeitern die den jeweils konkreten Abläufen angepassten Anweisungen zu erteilen und in die dafür nötigen Schritte konkret einzuweisen. Wie die Eingangsbestätigung in der beA-Weboberfläche sowie in RA-MICRO selbst aussieht, ist hier ausführlich dokumentiert.

Übrigens: RA-MICRO bietet regelmäßig verschiedene Webinare und Infoveranstaltungen zum elektronischen Rechtsverkehr an. Am 07.03.2023 findet von 14 bis 15 Uhr die Online-Veranstaltung „beA und RA-MICRO leicht gemacht“ statt. Hier geht es zur Anmeldung.

berufs-und-schulungspflicht-zum-bea vom 22.02.2023

(Auch) Einfache Signatur beachten

VON RA DR. STEFAN RINKE | 15.02.2023

Die ständige Rechtsprechung verlangt bei der Übermittlung per beA immer (auch) eine einfache Signatur.

Bei der Übermittlung von Schriftsätzen per beA sind in Bezug auf die Signaturerfordernisse streng genommen zwei Signaturformen zu beachten: Über die qualifiziert elektronische Signatur wurde allein schon wegen der Einführung der Fernsignatur viel berichtet. Dabei ist zu beachten, dass – unabhängig vom Anbringen einer qualifiziert elektronischen Signatur – immer (auch) eine einfache Signatur anzubringen ist. Das Wort „auch“ ist in diesem Kontext wichtig, weil die einfache Signatur unabhängig davon verlangt wird, ob das eingereichte Dokument qualifiziert elektronisch signiert wird. Nach der mittlerweile als ständige Rechtsprechung zu bezeichnenden Spruchpraxis ist in jedem Fall eine einfache Signatur unter dem Schriftsatz erforderlich.

Das ist selbst dann der Fall, wenn die Kanzlei und auch der Briefkopf nur einen einzigen Rechtsanwalt verzeichnet (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.01.2023, Az. 13 ME 23/23, zuvor OVG Hamburg, Beschl. v. 12.08.2022, Az. 6 Bs 57/22 und auch der BGH, Beschl. v. 07.09.2022 – XII ZB 215/22, wir berichteten hier darüber). Ob sich das Erfordernis zwingend aus den gesetzlichen Grundlagen ergibt, wird teilweise kritisch gesehen (vgl. Martin Huff in Anwalt und Kanzlei, Heft 2/2023), die Rechtsprechungslinie ist aber einheitlich und demnach in der Praxis zu beachten.

Mit einer einfachen Signatur ist die Nennung des Unterzeichners zusätzlich zur Berufsträgereigenschaft in Druckbuchstaben oder mit Schriftzug gemeint, so dass deutlich im Schriftsatz erkennbar ist, wer Verfasser des Dokuments ist. Eine eingescannte Unterschrift genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn sie deutlich lesbar ist (BSG, Beschl. v. 16.02.2022 – Az. B 5 R 198/21 B), im Übrigen ist der Schriftsatz einfach „maschinenschriftlich“ mit Name nebst Berufsträgereigenschaft abzuschließen (BAG, Beschl. v. 14.09.2020 – 5 AZB 23/20).

(Auch) Einfache Signatur beachten vom 15.02.2023

beA-Newsletter vom 04.11.2022 - Einfache elektronische Signatur bei Einzelanwälten

BAG-Entscheidungen zur einfachen elektronischen Signatur bei Einzelanwälten

Auszug aus dem beA-Newsletter 22/2022 vom 04.11.2022

beA-Newsletter vom 25.10.2022 - Akteneinsichtsportal der Justiz seit 27.10.22 freigeschaltet

Die Anmeldung am Akteneinsichtsportal der Justiz ist seit dem 27.10.22 mit der beA-Karte möglich (daher war ein Update des beA-Client notwendig). Zudem werden in diesem Portal sogenannte Sendungsprioritäten eingeführt.

s. Sondernewsletter 12/2022 v. 25.10.2022

beA-Newsletter vom 13.10.2022 - neue Schnittstellen zu Kanzleisoftware in Planung

Im jüngsten beA-Newsletter 9/2022 vom 13.10.22 steht:


Auszug aus dem Newsletter:

Für Ende November ist dann bereits die beA-Version 3.16 geplant, welche eine neue Version der beA-Webanwendung und eine neue Version der beA-Kanzleisoftware-Schnittstelle umfassen wird.

beA-Newsletter vom 29.09.2022 - Berufsausübungsgemeinschaften

Informationen zur Signaturpflicht zu o.g. werden im beA-Newsletter 8/2022 v. 29.09.2022 dargelegt.

Ab 01.01.2023 sind zumdem Nachrichtengrößen bis 200 MB mit bis zu 1000 Anhängen möglich.
Mit der Signaturdatei (qeS) auf der "alten" beA-Karte können bis Jahresende 2022 Schriftsätze signiert werden.

RA-MICRO und beA mit Fernsignatur

Das beA wird in Zukunft mit neuen sogenannten Fernsignaturen arbeiten.

Diese Fernsignaturen müssen erneut beantragt werden, weshalb es zum Versand von eMails mit Links zur Beantragung von Fernsignaturen seitens der BRAK kommt.
Diese Fernsignaturen werden nicht mehr auf den beA-Karten vorhanden sein sondern online abrufbar über beA direkt.

Der RA-MICRO Posteingang und Postausgang verwendet zur Kommunikation mit dem beA die KSW-Schnittstelle der BRAK. Diese KSW-Schnittstelle unterstützt keine Fernsignaturen.

Daher wird es erforderlich, die Signatursoftware SecCommerce SecSigner über RA-MICRO monatlich zu buchen. Diese Version des SecSigners unterstützt die neuen Karten mit der Fernsignatur und die bisherigen Signaturkarten mit auf der Karte gespeicherten Signaturzertifikaten.

Über den RMO (RA-MICRO Online Store) in der RA-MICRO Benutzerverwaltung kann diese spezielle Edition der SecSigner Signatursoftware (geeignet für die Fernsignatur) gebucht bzw. lizenziert werden.

  • Melden Sie sich dazu über die RA-MICRO Benutzerverwaltung im RMO an - als Benutzer mit Verwalterrechten für RMO.
    (Ist RMO Benutzernummer unterstrichen, so hat der RA-MICRO Benutzer im RMO Verwalterrechte)

  • Klicken Sie links oben auf Produkte (blaue Symbolik):

    RA-MICRO RMO und Fernsignatur buchen


 

 

  • Unter --> SecSigner kann die diese neue Signatursoftware entsprechend der Anzahl der Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältinnen mit beA-Signaturkarten in der Kanzlei lizenziert werden. Bitte tragen Sie bei Kundenbetreuer meine Partnerfirma aus Dresden - SPICO GmbH - ein.

 

RA-MICRO RMO und Fernsignatur buchen

 

 

Informationen dazu von RA-MICRO direkt:

https://helpdesk.ra-micro.de/help/de-de/6-support-e-workflow/235

beA und Fernsignatur

Zum 01.09.2022 hat der beA-Support zur Aktivierung der neuen beA-Karten sowie zur Beantragung der neuen Fernsignaturen nachfolgende Anleitungen zur Verfügung gestellt.

Anleitung zur Aktivierung der neuen Karte/Kartentausch

Anleitungen vom beA-Support - Stand 01.09.2022

 

Die BRAK verschickt seit einiger Zeit neue beA-Karten, die mit der Kartennummer 7 beginnen und nur noch die Möglichkeit der Fernsignatur unterstützen. Mit dem Erhalt des PIN-Briefs für die neuen Karte werden parallel Links für die Beantragung der Fernsignatur versandt. Diese Links sind teilweise nur 4 Wochen gültig, so dass die Fernsignatur ggf. über nachfolgenden Weg die Fernsignatur beantragt werden muss.

Beantragung Fernsignatur, wenn Beantragungslink nicht mehr gültig ist

Solange die bisherige "alte" beA-Karte eine Signatur besitzt, kann diese mit ihrer Signatur über RA-MICRO verwendet werden (als sogenannte interne Signatur in den RA-MICRO Einstellungen), d.h. die Anmeldung erfolgt mit neuer beA-Karte im RA-MICRO beA-Postausgang und Signieren mit "alter Karte".
Dies ist bis zum 31.12.2022 möglich.
Das Ablaufdatum der bisherigen bzw. ersten beA-Karte wird in der Anmeldemaske am beA-Webportal angezeigt.

Eine neue kostenpflichtige Version des SicSigners wird die Fernsignatur "extern" unterstützen, die momentan nur im beA-Webportal direkt funktioniert.

RA-MICRO wird via RMO-Store kostenpflichtig für 5,00 € monatlich den neuen SecSigner pro Benutzer anbieten.

RA-MICRO hat am im Juli 2022 nachfolgende Information veröffentlicht:

RA-MICRO Information zu beA-Karten mit Fernsignatur vom 27.07.2022

 

Weitere Informationen dazu:

RA-MICRO Stellungnahme zur Fernsignatur vom 10.08.2022

RA-MICRO Helpdesk Information neue beA Karten mit Fernsignatur vom 25.08.2022

BNOTK Information zur Fernsignatur

beA 3.1 - FRAGEN und ANTWORTEN

Unter nachfolgendem Link finden Sie aktuelle Antworten auf Fragen zur neuen beA-Version 3.1 vom 26.02.2022 sowie die aktuellen Newsletter.

https://portal.beasupport.de/fragen-antworten

Elektronischer Rechtsverkehr - Gesetze

§ 2 ERVV (PDF-Format, alternativ TIFF)

3 3 ERVV (Überschreitung von Höchstgrenzen)

§ 5 ERVV

 

Aktive beA-Nutzungspflicht ab 01.01.2022

Mit dem beA-Newsletter 12/2021 vom 09.12.2021 informiert die BRAK über die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ab dem o.g. Datum.

Der Newsletter enthält zudem einen Verweis aus das Magazin der BRAK mit einem 10-Punkte-Plan für alle, die sich bislang noch nicht mit der aktiven Nutzungspflicht auseinander gesetzt haben.

 

Anwaltliche Sorgfaltspflichten beim Versand im beA

Auszug aus dem beA-Newsletter 6/2021 vom 03.06.2021:

Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts beim Versand von Nachrichten über das beA. Die strengen Prüf- und Sorgfaltspflichten seien am Beispiel von zwei Entscheidungen des OLG Braunschweig und des OVG Berlin-Brandenburg erläutert.

Das OLG Braunschweig (Beschl. vom 18.11.2020 – 11 U 315/20) wies darauf hin, dass der Rechtsanwalt sich vor der Absendung seiner Berufungsbegründung hätte vergewissern müssen, dass diese eine gültige qualifizierte elektronische Signatur (qeS) trage, wenn er den Schriftsatz nicht selbst über sein beA eigereicht habe und es daher an einer Versendung über einen sicheren Übermittlung fehle. Dies gelte auch dann, wenn er – wie im entschiedenen Fall – spezielle Computerprogramme wie eine Kanzleisoftware nutze. Dies entbinde den Rechtsanwalt nicht von der Verpflichtung, Dokumente zur Rechtsmitteleinlegung und -begründung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall gab die eingesetzte Software einen Warnhinweis aus. Auch und gerade wenn der Rechtsanwalt wie vorgetragen mit diesem Warnsymbol nichts habe anfangen können, wäre ihm – so das OLG – eine Prüfung der Signatur auf der beA-Website durch Drücken des Buttons „Signatur prüfen“ unschwer möglich gewesen.

Sie sollten also insbesondere bei fristgebundenen Schriftsätzen immer die ordnungsgemäße Signatur prüfen.

Dateinamen - Verwendbare Zeichen

Auszug aus dem beA-Newsletter 5/21 vom 06.05.2021

Seit dem Erscheinen der beA-Version 3.4 im April 2021 gibt es neue Regeln hinsichtlich der zugelassenen Zeichen für Dateianhänge.

Diese Regelungen wurden gemäß den Anforderungen der Justiz erstellt. Grundlage hierfür sind die Anforderungen für die Teilnahme an Drittanwendungen am OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr. Diese Anforderungen hat die Justiz im November 2020 veröffentlicht. Mit den Anforderungen soll sichergestellt werden, dass die Nachrichten auf Seiten der Justiz reibungslos verarbeitet werden können.

In Dateinamen dürfen grundsätzlich:

  • alle Buchstaben des deutschen Alphabetes inklusive der Umlaute Ä, ä, Ö, ö, Ü, ü sowie ß
  • alle Ziffern und die Zeichen „Unterstrich“ und „Minus“

genutzt werden.

Es wird empfohlen anstelle Leerzeichen und Punkten in Dateinamen Unterstriche und Minus-Zeichen zu verwenden.

Punkte sind selbstverständlich weiterhin zulässig zwischen dem eigentlichen Dateinamen und der Dateiendung, z. B. „02_Anlage_K_Lohnabrechnung.pdf“. Die inhaltliche Namensgebung für Anhänge wird in § 2 Abs. 2 ERVV geregelt; dort ist ausgeführt, dass der Dateinamen den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten soll. 

In der neuen beA-Version ist eine Warnfunktion implementiert, die verhindert, dass Anhänge mit nicht zugelassenen Zeichen versendet werden. Dadurch wird verhindert, dass Zugangsprobleme bei der Justiz entstehen, obwohl die Nachricht im beA des Absenders im „Gesendet“-Ordner auftaucht.

Maximale Dateianzahl und Dateigrößen

Pro beA-Nachricht sind 100 Anhänge erlaubt.

Eine Nachricht darf maximal 60 MB nicht überschreiten.

Neben der Anbringung einer einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) ist auch eine einfachen elektronische Signatur (eeS) möglich, wenn Rechtsanwälte selbst versenden.

Hier ist auf die Entscheidungen dazu in den beA-Newslettern zu achten.

beA-Newsletter 1/2021 vom 14.01.2021

Exportieren und Versenden mehrerer Nachrichten

Aus dem beA-Newsletter 15/2020 vom 03.12.2020 wird bekannt, dass mehrere Schriftsätze in markierten Nachrichtenentwürfen gleichzeitig signiert werden können.

Markierte Nachrichten, insbesondere in den Ordnern „Posteingang“ und „Gesendet“, lassen sich auch im Stapel exportieren und müssen nicht wie bisher einzeln exportiert werden.

Neuer beA-Client ab 03.09.2020

Aktualisierung der beA Client-Security mit neuem Installationsprogramm

Aus dem beA-SonderNewsletter 2/2020 vom 27.08.2020 ist zu entnehmen:

Die BRAK wird ab dem 3.9.2020 eine neue Version der beA Client-Security bereitstellen.

Die beA Client-Security wird zur sicheren Anmeldung an Ihrem beA verwendet und dient zudem der Ver- und Entschlüsselung der beA-Nachrichten.

Ab dem 15.10.2020 ist die unmittelbare Anmeldung am beA nur noch mittels der neuen o.g. Version möglich.

Der aktuelle beA-Client ist deshalb zu deinstallieren und der neue zu installieren. Er steht über die Homepage zur Anmeldung am beA zur Verfügung (https://www.bea-brak.de).

RA-MICRO stellt mit dem Online Patch, verfügbar ab 05.09.2020, seine Anpassungen an die geänderte beA-Anmeldung zur Verfügung.

 

beA-Hotline und Störungsmeldungen

Der beA-Support ist ab Juni 2020 erreichbar unter

Telefon:          030-21787017
E-Mail:            servicedesk@beasupport.de

Wissensdatenbank: https://portal.beasupport.de/

Wenn Sie sich am beA nicht anmelden können, prüfen Sie bitte unter nachfolgendem Link, ob aktuelle Störungen vorliegen.

https://portal.beasupport.de/verfuegbarkeit

Urlaubszeit / Vertreterbestellung

Aus dem beA-Newsletter 10/2020 vom 02.07.2020 ist zu entnehmen:

Während vielerorts die Ferienzeit beginnt und einige Kollegen diese für ihren Jahresurlaub nutzen, stellt sich im Zuge der Organisation der Urlaubsvertretung in der Kanzlei auch die Frage der Kontrolle des Posteingangs, der über das beA eingeht. Für die Nutzungspflicht des beA nach § 31a Abs. 6 BRAO gilt während Ihres Urlaubs nichts anderes als in der analogen Welt nach § 53 BRAO. Bei einer Urlaubsabwesenheit von länger als einer Woche müssen Sie für eine Vertretung sorgen. Die einfachste Lösung, Ihrem Vertreter Zugriff auf Ihr beA zu gewähren, ist es, entsprechende Rechte einräumen. Eine Anzeige über die Vertreterbestellung gegenüber Ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer gemäß § 53 Abs. 6 BRAO dürfte in vielen Fällen hingegen nicht ausreichend sein. Denn die Bundesrechtsanwaltskammer räumt nach § 25 Abs. 3 RAVPV dem Vertreter für die Dauer seiner Bestellung zwar einen beschränkten Zugang zum beA des urlaubsabwesenden Kollegen ein. Das bedeutet aber, dass gemäß § 25 Abs. 3 S. 2 RAVPV lediglich der Absender und der Eingangszeitpunkt einer Nachricht für den Urlaubsvertreter einsehbar sind. Der Betreff, der Text sowie die Anhänge der Nachricht sind nicht einsehbar. Es wird aber regelmäßig im Interesse des Vertretenen liegen, dass der Vertreter in der Lage ist, Nachrichten zu öffnen und Anhänge zur Kenntnis zu nehmen, um im Bedarfsfall seiner Rolle als Urlaubsvertreter umfassend gerecht werden zu können. Dazu ist erforderlich, dass ihm zuvor entsprechende Rechte eingeräumt werden.

Namensänderungen

Eine der RAK mitgeteilte Namensänderung (lt. § 24 BORA) wird taggleich und automatisiert in das Gesamtverzeichnis der BRAK übertragen. (Die SAFE ID bleibt dabei identisch.)

Bezüglich des beA ist lt. beA-Newsletter 07/2020 vom 02.04.2020  ist eine neue Signaturkarte über das Zertifizierungssystem der Bundesnotarkammer zu bestellen, da im qualifizierten Zertifikat der ursprüngliche Vor- und Nachname aufgeführt ist. Die Bestellung kann erst nach dem Eintritt der Namensänderung erfolgen, da hierfür zwingend ein amtliches Ausweisdokument oder der Nachweis über die eingetretene Namensänderung vorgelegt werden muss.

Anlagen sind NICHT (mehr) zu signieren

Im beA-Newsletter 34/2019 vom 29.11.2019 finden Sie aktuelle Informationen zum Signieren von Anlagen und Schriftsätzen - hier der aktuelle Wortlaut daraus:

Ein Redaktionsversehen hat in § 130a ZPO und den vergleichbaren Vorschriften in den anderen Prozessordnungen für einigen Wirbel gesorgt. Denn nach dessen Absatz 1 werden auch Anlagen als elektronische Dokumente definiert. Absatz 3 fordert, dass elektronische Dokumente zu signieren sind. Dem Wortlaut nach müssten also – anders als bei postalischer Übersendung – auch Anlagen signiert werden.

Die BRAK hat im laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen daher dringend angeregt, dieses Redaktionsversehen zu bereinigen, indem in einem ergänzenden Satz in § 130a III ZPO Anlagen vom Formerfordernis ausgenommen werden (BRAK-Stellungnahme 15/2019).

Im Rechtsausschuss des Bundestags fand diese Bitte nun Gehör (BT-Drs. 19/15167). Der Bundestag beschloss am 14.11.2019 mit Wirkung ab 1.1.2020 in § 130a III ZPO einen neuen Satz 2 wie folgt: „Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.“ Somit sind elektronische Anlagen zukünftig vom Formerfordernis der digitalen Signatur ausgenommen. Das gilt sowohl für den „sicheren Übermittlungsweg“ mittels beA und einfacher Signatur als auch für die Übermittlung nur mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Übrigens: In § 130a I ZPO wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 bei dieser Gelegenheit gleich noch klargestellt, dass die Übermittlung an die Gerichte nicht nur in Form eines einzigen elektronischen Dokuments erfolgt, sondern dass selbstverständlich die Einreichung mehrerer elektronischer Dokumente – also Schriftsatz und Anlagen separat – möglich ist. In der Praxis hätten Rechtsanwälte oftmals den Schriftsatz gemeinsam mit den Anlagen in einem Dokument übersandt. In diesem Fall hätten die Anlagen dann beim Gericht aufwändig abgetrennt werden müssen, um sie einzeln elektronisch erfassen zu können.

Zukünftig gilt also: Schriftsatz und Anlagen werden als elektronische Dokumente getrennt voneinander übermittelt. Nur der Schriftsatz bedarf der Form des § 130a III ZPO.

Nicht mehr unterstütze Signaturkarten ab dem 20.11.2019

Aus dem beA-Newsletter 32/2019 v. 31.10.2019 ist - hier ein Auszug - zu entnehmen:

Die BRAK hat eine Anpassung der kryptographischen Algorithmen von im beA zum Einsatz kommenden Verschlüsselungsverfahren vorgenommen.


Die Signaturkarten der nachfolgenden Hersteller können nicht mehr für eine Anmeldung (Authentisierung) am beA verwendet werden.
Nach (anderweitiger) Anmeldung am beA (z.B. mit einer beA-Karte Basis) können sie aber weiterhin für das Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur im beA genutzt werden:
• D-Trust GmbH (Bundesdruckerei)
• DGN Deutsches Gesundheitsnetz GmbH

Die Signaturkarten der nachfolgenden Hersteller können weder für die Anmeldung noch für die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur im beA verwendet werden:
• T-Systems International GmbH

Die beA-Karten und Signaturkarten der Bundesnotarkammer (BNotK) unterstützen die Umstellung der Verschlüsselungsverfahren. Sie können ohne Einschränkung verwendet werden.

Kontrolle und Eigenverantwortung beim Versand von beA-Nachrichten & Nummerierung von Schriftsätzen und Anlagen

Im beA-Newsletter 27/2019 vom 08.08.2019 sind zwei wichtige Hinweise enthalten

Unter Dem Fehlerteufel ein Schnippchen schlagen ist aufgeführt, wie die eigene Kontrolle des erfolgreichen beA-Versands zu erfolgen hat. 

Im beA-System werden sämtliche Schritte protokolliert.

Eine mit einer qualifizierten elektronische Signatur (qeS) versandte Nachricht ist, da sie den automatischen Löschzyklen unterliegt, am besten nach dem erfolgreichen Versand zu exportieren.

Dies geschieht wie folgt:

(1) Im Ordner Gesendet die betreffende Nachricht auswählen und über die Sonstigen Funktionen Exportieren zum Abspeichern auswählen

(2) Die exportierte Datei am besten in einem separaten Ordnersystem abspeichern.
Sie wird als ZIP-Datei mit einer sechsstelligen Zahlenfolge und einer weiteren Datei, die diese Zahlenfolge enthält , abgespeichert.
Den „Sendebericht“ als Datei mit dem Namen „xxxxxx_export.html“ finden Sie nach Entpacken der ZIP-Datei.
In dieser Datei ist zu prüfen, ob
a.) das Feld „Zugegangen“ mit einem Datum versehen ist.
b.) Am wichtigsten ist es allerdings, die Eingangsbestätigung des Justizservers zu prüfen. Der Ermittlungsstatus muss „erfolgreich“ bzw. „kein Fehler“ lauten.

So wurde der Übermittlungsweg überprüft und ob die Nachricht bei Gericht eingegangen ist.

(3) Mit dem „xxxxxx_VerificationReport.html“ wird das Gesamtprüfergebnis der Nachricht angezeigt, dass eine grüne Markierung haben muss und keine Fehler aufweisen darf. 
Ist in der Kopfzeile des Protokolls der Vermerk, dass der sichere Übermittlungsweg aus einem Anwaltspostfach gewählt wurde, so hat der Anwalt bzw. die Anwältin selbst den Versand durchgeführt und es ist die (prozessuale) Form nach § 130a III Alt. 2 ZPO eingehalten worden. Im Schriftsatz selbst muss die verantwortende Person mit dem eigenen Namen genannt sein. Dies entspricht der sogenannten einfachen Signatur.

Fehlt  diese Angabe, so ist zu prüfen, ob der Schriftsatz über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt (pkcs7-Datei) und es ist zu prüfen, ob die verantwortende Person identisch mit der Angabe der einfachen Signatur im Schriftsatz  ist.

 

Unter ORDNUNG ist das halbe Leben zu entnehmen:

Die Probleme ergeben sich immer erst in der Praxis – das gilt durchaus auch für den elektronischen Rechtsverkehr. Beispielsweise tun sich viele beA-Nutzerinnen und -Nutzer mit den formalen Anforderungen nach § 2 ERVV
schwer.

Eigentlich wurden diese ja nur geschaffen, um allen den Umgang mit elektronischen Dokumenten zu erleichtern.

Aber der Teufel steckt hier im Detail…


Nehmen wir beispielsweise die Anforderungen an den Dateinamen:
Ein Dateiname hat zunächst nur den Zweck, die Datei von anderen unterscheidbar zu machen. Ein Mehrwert liegt für den Absender wie auch den Empfänger darin, dass im Dateinamen der Inhalt der Datei schlagwortartig umschrieben wird. So muss die Datei nicht immer geöffnet werden, um festzustellen, was sich darin verbirgt. Der Dateiname des Schriftsatzes soll z.B.der üblichen Bezeichnung in der jeweiligen Prozessordnung entsprechen, also beispielsweise als Klageschrift, Klageerwiderung, Berufungs- oder Revisionsschrift oder Kostenfestsetzungsantrag bezeichnet werden (BR-Drs.
645/17, S. 13). Nicht mehr und nicht weniger. Bei Anlagen kann es sich anbieten, noch eine Beschreibung des genauen Inhalts einzufügen, also „Arbeitsvertrag“.
Nun soll der Dateiname auch noch eine fortlaufende Nummerierung enthalten und zwar nach folgendem Schema: 01, 02, 03 etc. (BR-Drs. 645/17, S. 13). Das dient einzig dem Zweck, dass die Dateien elektronisch etwa vor einem Ausdruck durch das Gericht geordnet werden können. Daher ist es nicht zielführend, wenn die Nummerierung 1, 2, 3 etc. lautet. Denn spätestens bei mehr als 9 Dokumenten ergibt sich folgende Reihenfolge 1, 10, 11, 12 etc.
Gleiches gilt, wenn die Nummerierung irgendwo innerhalb oder am Ende des Dateinamens platziert wird; auch hier lässt sich keine automatische Sortierung durchführen! Damit erhält das Gericht Ihre eigentlich fein säuberlich geordnete Nachricht in völliger Unordnung bzw. kann keine elektronische Sortierung mehr herstellen. Das wollen Sie wahrscheinlich vermeiden.


So würde daher eine Benennung besser funktionieren:
00 Kuendigungsschutzklage.pdf
01 Anlage K - Arbeitsvertrag.pdf
02 Anlage K - Lohnabrechnung.pdf
03 Anlage K - Kuendigung.pdf


Denken Sie im Übrigen daran, die Nummerierung der Anlagen auch innerhalb des PDFs zu erwähnen.

Denken Sie im Übrigen daran, die Nummerierung der Anlagen auch innerhalb des PDFs zu erwähnen. Ansonsten kann nämlich beim Ausdruck durch das Gericht der Dateiname und damit die Bezeichnung des Dokuments verlorengehen (s. weiter beA-Newsletter 29/2018).
Achten Sie schließlich auch darauf, nicht zu lange Dateinamen oder Sonderzeichen zu verwenden (dazu beA-Newsletter 28/2018). Sonst kann es zu Komplikationen bei der weiteren Verarbeitung führen. Diese Problematik hat
aktuell auch den BFH beschäftigt - so der Wortlaut in diesem Newsletter zum beA.

Ab 01.07.19: Pflicht zur Durchsuchbarkeit von Dokumenten

Aus dem beA-Newsletter 24/2019 vom 27.06.2019 ist zu entnehmen:

Ab dem 1.7.2019 gilt die geändert Fassung des § 2I 1 ERVV hin. Werden elektronische Dokumente im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 130a ZPO, § 46c ArbGG, § 65a SGG, § 55a VwGO oder § 52a FGO an die Gerichte übermittelt, müssen diese nicht nur druckbar und kopierbar, sondern auch „in durchsuchbarer Form im Format PDF“ übermittelt werden.

Nicht neu ist die Anforderung, dass die elektronischen Dokumente druckbar und kopierbar sein sollen: Sie besteht schon seit dem 1.1.2018 und wurde jüngst mit der Bekanntmachung zu § 5 ERVV vom 20.12.2018 (ERVB 2019) nochmals präzisiert. Hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen von PDF (insbesondere PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA) müssen alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte, insbesondere Grafiken und Schriftarten in der Datei enthalten sein. Ein Nachladen von Datenströmen aus externen Quellen ist nicht zulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte ist unzulässig. Die Datei darf kein eingebundenes Objekt enthalten, dessen Darstellung ein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms erfordern würde. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen (dazu beA-Newsletter 21/2019) und Transfervermerken. Die Datei darf keine Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen, wie z. B. Scripts, beinhalten, insbesondere darf weder innerhalb von Feldern in Formularen noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript und auch Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen.

Neu ab dem 1.7.2019 ist, dass die elektronischen Dokumente nun auch durchsuchbar sein sollen. Dies ist bei eingescannten Dokumenten – soweit technisch möglich – mittels einer Texterkennung herbeizuführen. Wir haben hierüber ausführlich im beA-Newsletter 20/2019 berichtet.

Sollte das elektronische Dokument für das Gericht gleichwohl nicht zur Bearbeitung geeignet sein, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (§ 130a VI ZPO)

Nutzen Sie für die Erstellung durchsuchbarer Dokumente die OCR-Software Omnipage,  die von RA-MICRO empfohlen und unterstützt wird.

Löschen von beA-Nachrichten

Stehen beA-Nachrichten zum Löschen an, wird eine Warnung per eMail generiert.

Dabei gelten nachfolgende Regeln:

  • Ungelesene Nachrichten, die sich im Papierkorb befinden, lösen 30 Tage, 20 Tage und 10 Tage vor dem endgültigen Löschen eine Warnung aus.
  • Gelesene Nachrichten, die sich im Papierkorb befinden, lösen 10 Tage vor dem endgültigen Löschen eine Warnung aus.

Welche Nachrichten sind vom Verschieben und Löschen nicht betroffen?
Nicht automatisiert verschoben werden Nachrichten, die bisher nicht „angefasst“ wurden sowie Nachrichten, die im Ordner „Entwürfe“ liegen.

Nicht automatisiert gelöscht werden Nachrichten, die in anderen Ordnern als dem Ordner „Papierkorb“ liegen.

Hinweis: Bei Nachrichten, die aus dem Ordner „Papierkorb“ in die Ordner „Gesendet“ oder „Posteingang“ (oder in einem Unterordner) (zurück-)verschoben werden, beginnt die 90-Tages-Frist zum Verschieben in den Papierkorb erneut zu laufen. Das Verschieben von mehreren Nachrichten auf einmal ist möglich.

01.04.19: Automatisches Verschieben/Löschen von Nachrichten startet

Das automatische Verschieben/Löschen von Nachrichten aus beA-Postfächern wird zum 1.4.2019 aktiviert.

Nachrichten, die am 1.4.2019 älter als 90 Tage sind, werden an diesem Tag automatisch in den Papierkorb verschoben und 30 Tage später, also am 1.5.2019, endgültig gelöscht.

Nachrichten, die sich zum Zeitpunkt des 1.4.2019 bereits seit mindestens 31 Tagen im Papierkorb befunden haben, werden an diesem Tag unwiederbringlich gelöscht.

Diese Fristen gelten dann auch in Zukunft fortlaufend.

Selbstverständlich werden Postfachnutzer, deren Nachrichten zur endgültigen Löschung anstehen, zuvor per E-Mail benachrichtigt. Das setzt freilich voraus, dass für die Benachrichtigung eine aktuelle E-Mail-Adresse im beA hinterlegt ist. Falls Sie keine Nachrichten erhalten, kontrollieren Sie auch Ihren Spam-Ordner. Ggf. wird die Absenderadresse noreply@bea-brak.de, die Sie über den Erhalt einer beA informiert, als Spam deklariert. Dies kann geändert werden.

Die genauen Informationen finden Sie unter:

beA-Newsletter 8/2019 vom 28.02.2019
beA-Newsletter 12/2019 vom 28.03.2019

Bitte exportieren Sie aktuell die beA-Nachrichten:

Im Newsletter vom März steht dazu:

Hinweis: Wir empfehlen dringend, Nachrichten, die über eine Kanzleisoftware an die Justiz gesendet wurden, über die beA-Webanwendung zu exportieren. Ein valider Zugangsnachweis ist mit dem im Exportcontainer enthaltenen Prüfprotokoll gewährleistet.

Die Kanzleisoftwareschnittstelle wird mit der Version 2.2, die im Sommer 2019 zur Verfügung steht, so angepasst, dass ein Export von Nachrichten über Fachsoftware vollständig gewährleistet wird, sobald die Hersteller diese Version integriert haben.

Bitte exportieren Sie:

  • sowohl manuell separat in einer Ordnerstruktur
    Eine exportierte Originalnachricht besteht aus einer ZIP-Datei und einer Signaturdatei vom beA.

  • sowie in die Verzeichnisstruktur von RA-MICRO, um diese über den RA-MICRO Posteingang beA Import manuell, um die Nachrichten/Schriftsätze/Anlagen mit sämtlichen Protokollen vollständig in den E-Akten zu übertragen.

    Da dabei die ursprünglich exportierte Nachricht verändert (entpackt) wird, entspricht diese nicht mehr dem Original wie unter 1.) beschrieben

 

beA-Anwenderhilfe - Nachrichtenjournal

Seit 03.09.2019 wieder Zugriff auf beA-Postfächer

Aus beA Newsletter vom 28.02.2019 (Ausgabe 08/2019)

Aus dem Sondernewsletter zum beA vom 03.09.2018

Seit 03.09.2018 haben wieder alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Zugriff auf ihr beA.

Das bedeutet auch, dass ab diesem Tag wieder alle Pflichten rund um das beA greifen. Was heißt das aber nun konkret?

  • Seit dem 03.09.2018 ist das beA wieder für alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - niedergelassene wie Syndici - verfügbar.
    Das bedeutet: Das Postfach kann Nachrichten empfangen, z.B. von Gerichten oder anderen Rechtsanwälten. Dies gilt unabhängig davon, ob man bereits eine Erstregistrierung am beA durchgeführt hat oder nicht. Und auch auf einen gesonderten Antrag des Anwalts oder auf die Bestellung einer beA-Karte kommt es nicht an.

  • Nach § 31a VI BRAO besteht für jeden Inhaber eines beA die Pflicht, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Das bedeutet, der Anwalt muss sich mit Hilfe einer beA-Karte und eines Kartenlesegeräts Zugang zum beA verschaffen können und den Posteingang regelmäßig kontrollieren.
    Dazu hat er beA-Karte und Kartenlesegerät im Idealfall bereits bestellt und die Erstregistrierung durchlaufen.
    Obacht: Falls Sie noch nicht erstregistriert sind - oder noch keine beA-Karte haben: Bestellung und Registrierung (vgl. beA-Newsletter 11/2018) sollten Sie nun schnellstmöglich erledigen, ansonsten können Sie möglicherweise eingehende Nachrichten in Ihrem beA nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen und auf sie reagieren!

  • Im Rahmen der Erstregistrierung kann man eine E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen hinterlegen. So wird man automatisch benachrichtigt, wenn eine neue Nachricht im beA eingegangen ist. In den ersten Wochen wird die Zahl der eingehenden Nachrichten voraussichtlich in vielen Fällen noch eher moderat ausfallen, da noch nicht alle Gerichte vollständig auf den elektronischen Rechtsverkehr umgestellt haben; je nach Bundesland bzw. Rechtsgebiet kann es aber auch rasch viel Gerichtspost über das beA geben.
    Die Kontrolle des beA können Sie natürlich - wie auch bei Ihrem Briefkasten, Faxgerät und E-Mail-Postfach - an Personal Ihrer Kanzlei delegieren; dazu sind eine beA-Karte Mitarbeiter und ausreichende Zugriffsrechte für Ihr Personal nötig (s. etwa beA-Newsletter 23/2017).
    Vorsichtshalber sollte man sich, bis alle neuen Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit dem beA in der Kanzlei eingespielt sind, regelmäßig selbst an seinem beA anmelden, um nicht doch eine Nachricht zu übersehen.

  • Grundsätzlich besteht derzeit keine Pflicht, über das beA Nachrichten zu versenden.
    Diese Pflicht wird in einzelnen Bundesländern frühestens zum 01.01.2020, flächendeckend aber voraussichtlich erst zum 01.01.2022 kommen. Es gibt allerdings eine Ausnahme! Nach § 174 III ZPO (ggf. in Verbindung mit dem Verweis in anderen Prozessordnungen) kann an einen Anwalt elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Dieses Empfangsbekenntnis ist nach § 174 IV 3, 4 ZPO elektronisch abzugeben und in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.
    Gelangt also ein gegen Empfangsbekenntnis zuzustellendes Schriftstück ab 3.9. in Ihr beA, geben Sie das Empfangsbekenntnis am besten unmittelbar aus beA elektronisch zurück (vgl. beA-Newsletter 48/2017). Gleiches gilt im Übrigen für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt, vgl. § 195 I 5 ZPO. Das Empfangsbekenntnis ist bei ordnungsgemäßen Zustellungen auch gegenüber Anwälten seit 01.01.2018 verpflichtend abzugeben, § 14 S. 1 BORA.

  • Bereits seit 01.01.2018 haben Sie die Möglichkeit, mit fast allen Gerichten elektronisch zu kommunizieren. Mit dem beA ist es seit dem 03.09.2018 sogar noch viel leichter. Denn das beA gilt als sicherer Übermittlungsweg" im Sinne des § 130a IV Nr. 2 ZPO. Das bedeutet, dass Sie beim Versand eines elektronischen Dokuments an das angeschlossene Gericht auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichten können, wenn Sie einfach signieren (d.h. einen Namenszusatz anbringen) und den Versand als Anwalt über beA selbst veranlassen, vgl. § 130a III Alt. 2 ZPO (vgl. beA-Newsletter 48/2017).

  • Mahnbescheide können ab dem 03.09.2018 nun wieder über das beA beantragt werden (vgl. beA-Newsletter 18/2017). Schutzschriften können ab diesem Tag wieder über das beA beim elektronischen Schutzschriftenregister eingereicht werden (vgl. beA-Newsletter 17/2017).

 

Pressemitteilung der BRAK vom 27.06.2018 - beA Wiederinbetriebnahme beschlossen

In einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wurde am 27.06.2018 mehrheitlich von den Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern beschlossen, das beA in einem zweistufigen Prozess in Betrieb zu nehmen.


1. Download der Client Security ab dem 04.07.2018 und Erstregistrierung wieder möglich

2. Freigabe der Postfächer ab dem 03.09.2018


Seit 03.09.2019 wieder Zugriff auf beA-Postfächer

Der beA-Newsletter 48/2017 vom 30.11.2017 beschreibt die Abgabe und Aufforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) per beA.

Das beA (besondere elektronische Anwaltspostfach) wird zur passiven Nutzungspflicht ab 01.01.2018.

Es beginnt damit die Stufe 2 nach dem ERV-Gesetz, d.h. die Nutzungspflicht für eingehende Nachrichten (= Empfangsbereitschaft, s. auch § 31a I 1 BRAO).

Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung besteht derzeit noch nicht. Der Gesetzgeber hat jedoch die Bundesrechtsanwaltskammer in § 31a BRAO beauftragt, für jeden zugelassenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit einzurichten. Ausnahmen sind nicht vorgesehen, auch nicht aus Altersgründen oder aufgrund der Art oder des Umfangs der Tätigkeit.

Die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (BGBl. I 2016, 2167) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (RAVPV) sieht in § 31 eine Übergangszeit bis zum 31.12.2017 für Zustellungen und sonstige Nachrichten an das beA vor. In dieser Übergangszeit soll nach den Regelungen der Verordnung der Postfachinhaber Zustellungen und sonstige Nachrichten nur mit seinem Einverständnis gegen sich gelten lassen müssen.

Nach § 31 RAVPV ist vorgesehen, dass die Bereitschaft zur Nutzung des beA gegenüber dem Kommunikationspartner oder allgemein auf verschiedenen Wegen zum Ausdruck gebracht werden kann, z.B. durch einen Hinweis auf dem Briefkopf oder auf der Internetseite oder durch aktive Nutzung des beA. Reine Testnachrichten ohne Verfahrensbezug sollen nicht als Erklärung der Bereitschaft zum Empfang über das beA gelten. Nicht vorgesehen hingegen ist eine Mitteilung gegenüber den Rechtsanwaltskammern oder gegenüber der BRAK.

Zum 01.01.2018 wird aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie (v. 12.05.2017, BGBl. I 1121; Pressemitteilung Nr. 3 v. 24.03.2017) zudem folgender Absatz 6 in § 31a BRAO eingefügt und damit eine gesetzliche Regelung zur sogenannten passiven Nutzungspflicht geschaffen werden: Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

s. auch http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/a-grundlegende-fragen/

Bestellung der beA-Karten:

https://bea.bnotk.de/elektronischer-rechtsverkehr-mit-dem-beA.html

 

Bei technischer Unterstützung zu allen Themen rund um das beA und RA-MICRO verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

  • Beantragung beA-Karte, Signaturkarte (Nachladesignatur) und Mitarbeiterkarten
  • Signaturkartenanwendung proNext
  • beA-Postfach Installation (Security Client), Registrierung, Anmeldung
  • beA-Postfach Nachrichtenfenster und Einrichtungsfenster
  • Mitarbeiterkartenverwaltung, Rechteverwaltung
  • RA-MICRO-Schnittstelle zu beA
  • Nachrichtenerstellung im RA-MICRO und Versand über beA
  • Nachrichtenempfang im beA und speichern in E-Akte im RA-MICRO

 

Voraussetzung für den Zugriff auf das beA ist, dass der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin eine beA-Karte  (zuvor über https://bea.bnotk.de/ bestellt hat) und einen Kartenleser besitzt und die sogenannte Erstregistrierung am Postfach vornimmt.

(Das beA ist am 28. November 2016 in Betrieb genommen worden und kann seitdem verwendet werden.
Die Webanwendung ist über https://www.bea-brak.de/ erreichbar.)

RA-MICRO - Aktuelle Information zur beA-Nutzung vom 30.10.2017


Für diejenigen, die das beA aktiv zur Übertragung von Schriftsätzen an Gerichten oder Kollegen bereits heute schon nutzen möchten, hat RA-MICRO bereits seit 2017 eine Import- und Exportfunktion zur Verfügung gestellt.

Mit Kundeninformation vom 30.10.2017 wird die Jahresversion 2018 von RA-MICRO die den Softwareherstellern von der BRAK zur Verfügung gestellte beA-Schnittstellensoftware enthalten.
Diese ermöglicht das automatisierte Senden und Empfangen von elektronischen Dokumenten über das beA aus der RA-MICRO Kanzleisoftware.

Dabei werden:

  • Der RA-MICRO E-Workflow um die automatisierte Programmfunktion zum Senden und Empfangen von beA-Nachrichten über die BRAK-Schnittstelle erweitert
  • Es wird einen automatischen beA-Empfang in den E-Postfächern geben;
    diesen auch mit optionaler Durchleitung an die E-Anwaltspostfächer in einem RA-MICRO Benutzer- Postkorb
  • Das beA-Senden wird in die Word-Schnittstelle aufgenommen.
  • Der RA-MICRO E-Brief wird eine beA-Senden-Funktion enthalten.
  • Das RA-MICRO Adressfenster wird um die beA-Adressdaten erweitert
  • Die aktuelle oben genannte Import- und Exportfunktion bleibt parallel dazu erhalten/bestehen.
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